opencaselaw.ch

ZK2 2024 15

Direkte Bundessteuer 2021 und Kantons- und Gemeindesteuern 2021

Graubünden · 2024-06-12 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) | OR 253-273c Miete

Sachverhalt

A. Mit Vertrag vom 17. September 2020 vermietete B._____ den 4.5-Zimmer- Hausteil (Hausteil D._____) samt Werkstatt zur Mitbenutzung in E._____ an A._____. Die Vertragsparteien vereinbarten einen monatlichen Nettomietzins von CHF 1'000.00 (RG act. 1.2). B. Aufgrund anhaltenden Zahlungsverzuges (Art. 257d OR) kündigte B._____ den Mietvertrag am 16. Februar 2024 mit amtlichem Formular für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen per 31. März 2024 (RG act. 1.3 und 1.4). Die Kündigung blieb unangefochten und mit Email vom 11. März 2024 anerkannte A._____ diese ausdrücklich (RG act. 1.5). C. Trotz rechtsgültiger Beendigung des Mietverhältnisses nahm A._____ die zweimalig − auf den 2. und 15. April 2024 − festgelegten Wohnungsabgabetermi- ne nicht wahr (RG act. 1.6.1, 1.6.2 und 1.7). Am 18. April 2024 stellte B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Auweisungsbegehren. D. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 (RG act. 5) erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos was folgt: 1.

a) Es wird A._____ – unter Androhung der Zwangsollstreckung im Unterlassungsfall – befohlen, den 4.5 Zimmer-Hausteil (Hausteil D._____) in E._____ sowie die Werkstätte, bis Montag, 10. Juni 2024, 12.00 Uhr, zu räumen und B._____ in vertragskonformem Zustand samt allen Schlüsseln zurückzugeben.

b) Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2.

a) Kommt A._____ der Aufforderung gemäss der vorstehenden Ziff. 1 des Dispositivs nicht gehörig nach, wird hiermit bereits die Voll- streckung des Entscheides bewilligt, indem B._____ zru Ersatzvor- nahme (betreffend Handlungen der Mieterschaft gemäss Ziff. 1 des Dispositivs) berechtigt wird.

b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch B._____ vorzu- schiessen, welcher dafür auf A._____ zurückgreifen kann.

c) Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, den vorliegen- den Entscheid auf Aufforderung von B._____ hin zu vollstrecken. Die Aufgabe der Kantonspolizei besteht darin, die Sicherheit von B._____ und allfälliger Vertreter/innen zu gewährleisten und bei Be- darf sich in der Wohnung aufhaltende Personen – nötigenfalls unter Zwang – aus der Wohnung zu führen.

3 / 7 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von B._____ geleisteten Vorschuss verrechnet. B._____ wird das Recht eingeräumt, auf A._____ Re- gress zu nehmen. A._____ hat B._____ also diese CHF 800.00 zu bezahlen 4. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen. 5. Rechtsmittelbelehrung 6. Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid 7. Vollstreckbarerklärung 8. Mitteilung E. Am 1. Juni 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Re- gionalgericht Prättigau/Davos Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid. Das Regionalgericht überwies die am 5. Juni 2024 bei ihm eingegangene Eingabe gleichentags an das zuständige Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). F. Nach Prüfung der Beschwerdeeingabe und der beigezogenen vorinstanzli- chen Akten wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von B._____ (nach- folgend Beschwerdegegner) verzichtet.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 nicht erreicht (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht das wirtschaft- liche Interesse der Parteien in einem mietrechtlichen Ausweisungsverfahren, in dem die Kündigung nicht mehr strittig ist, im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht (BGer 4A_72/2007 v. 22.8.2007 E. 2.2; BGer 4A_107/2007 v. 22.6.2007 E. 2.3). Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Ver- fahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1 mit Hinweis auf Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 46 zu Art. 91 ZPO; KGer GR ZK2 22 26 v. 8.7.2022 E. 1.1; KGer GR ZK2 19 58

v. 18.12.2019 E. 2.3.1).

E. 4 / 7

Gemäss dem bei den Akten liegenden Mietvertrag beträgt vorliegend der monatli-

che Mietzins CHF 1'000.00. Der Mietwert für sechs Monate beläuft sich demzufol-

ge auf CHF 6'000.00, womit das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung

steht.

2.

Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die

Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer

am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 25. Mai 2024

zu laufen und endete am 3. Juni 2024 (Art. 142 ZPO). Rechtsmitteleingaben müs-

sen am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-

schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungs-

verfolgung der Österreichischen Post erfolgte die Postaufgabe in Österreich am 1.

Juni 2024. Eingegangen in der Schweiz ist die Sendung am 4. Juni 2024 und so-

mit um einen Tag verspätet. Auf die Beschwerde ist demnach bereits infolge

Nichteinhaltung der Frist nicht einzutreten.

3.1.

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in

welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Alsdann ist in

der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid

falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem

angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen

auseinanderzusetzen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Ivo W. Hungerbüh-

ler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil-

prozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 17 ff. zu Art. 321

ZPO sowie N 16 ff. und N 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Gegenüber juristischen Laien ist

bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebe-

gründung eine grosszügigere Haltung angebracht, wenn klar erkannt wird, was die

betreffende Person will. Dennoch sind auch bei Laien minimale Anforderungen zu

stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So be-

darf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem an-

gefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen

(Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 32 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt,

E. 5 / 7

ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 17 zu

Art. 321 ZPO i.V.m. N 45 f. zu Art. 311 ZPO).

3.2.

Die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos erwog im angefoch-

tenen Entscheid, dass das Mietverhältnis rechtsgültig auf den 31. März 2024 be-

endet worden sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer (Mieter) das Mietobjekt

zum vereinbarten Zeitpunkt nicht geräumt. Infolge unbestrittenem Sachverhalt und

klarer Rechtslage sei dem Ausweisungsgesuch stattzugeben.

3.3.

Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Eingabe keine konkreten Rechtsbe-

gehren. Schon deshalb genügt die Eingabe den formellen Anforderungen nicht. In

der weiteren Begründung der Eingabe führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

er habe das Mietobjekt bereits vor mehreren Wochen grössten-

teils geräumt und die Schlüssel per Einschreiben dem Vermieter

übersandt;

er versichere, keinen Zweitschlüssel mehr zu besitzen und das

Haus nur noch in Absprache mit dem Eigentümer zu betreten;

das Mietobjekt habe er in besenreinem Zustand hinterlassen;

in der Werkstatt befänden sich überwiegend Gegenstände des

Vormieters;

im Haus befänden sich noch einige hochwertige Einbauten und

Gegenstände; der Vermieter weigere sich, über eine angemes-

sene Ablöse zu verhandeln;

er verlange Schadenersatz für Investitionen in das Mietobjekt

und Eigenleistungen;

er sei über die Mietumstände getäuscht worden.

Da der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, handelt es

sich bei sämtlichen aufgeführten Vorbringen um neue Tatsachenbehauptungen.

Da neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdever-

fahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), können sie nicht mehr berücksichtigt

werden.

Mit seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer überdies nicht ansatzweise

auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwieweit

diese falsch sein sollen. Er bestreitet insbesondere nicht, das Mietobjekt räumen

zu müssen. Vielmehr behauptet er, dies "grösstenteils" bereits gemacht zu haben.

Eine bloss teilweise Räumung genügt aber nicht. Wurde ein Mietvertrag gültig

aufgelöst und ist der Auszugstermin verstrichen, ist der Mieter zur sofortigen und

vollumfänglichen Räumung und Rückgabe des Mietobjekts verpflichtet. Dies hat er

E. 6 / 7 offenbar bis heute nicht getan, wie er selbst darlegt. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten nichts, was die Rechtmässigkeit der angeordne- ten Ausweisung in Frage stellen könnte. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet in der Beschwerde nicht statt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und zwar selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Auch eine solche hat sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit diese falsch sein sol- len (vgl. oben E. 3.1). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde CHF 500.00 bis CHF 8'000.00. Aufgrund der gegebenen Umstände erscheint vorliegend eine Ge- bühr von CHF 800.00 als angemessen. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal vom Beschwerdegeg- ner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und diesem somit durch das Be- schwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. 5. Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, er- geht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100], Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.00]).

E. 7 / 7

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Juni 2024 Referenz ZK2 24 15 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ AG Gegenstand Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 22.05.2024, mit- geteilt am 22.05.2024 (Proz. Nr. 135-2024-150) Mitteilung

13. Juni 2024

2 / 7 Sachverhalt A. Mit Vertrag vom 17. September 2020 vermietete B._____ den 4.5-Zimmer- Hausteil (Hausteil D._____) samt Werkstatt zur Mitbenutzung in E._____ an A._____. Die Vertragsparteien vereinbarten einen monatlichen Nettomietzins von CHF 1'000.00 (RG act. 1.2). B. Aufgrund anhaltenden Zahlungsverzuges (Art. 257d OR) kündigte B._____ den Mietvertrag am 16. Februar 2024 mit amtlichem Formular für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen per 31. März 2024 (RG act. 1.3 und 1.4). Die Kündigung blieb unangefochten und mit Email vom 11. März 2024 anerkannte A._____ diese ausdrücklich (RG act. 1.5). C. Trotz rechtsgültiger Beendigung des Mietverhältnisses nahm A._____ die zweimalig − auf den 2. und 15. April 2024 − festgelegten Wohnungsabgabetermi- ne nicht wahr (RG act. 1.6.1, 1.6.2 und 1.7). Am 18. April 2024 stellte B._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Auweisungsbegehren. D. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 (RG act. 5) erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos was folgt: 1.

a) Es wird A._____ – unter Androhung der Zwangsollstreckung im Unterlassungsfall – befohlen, den 4.5 Zimmer-Hausteil (Hausteil D._____) in E._____ sowie die Werkstätte, bis Montag, 10. Juni 2024, 12.00 Uhr, zu räumen und B._____ in vertragskonformem Zustand samt allen Schlüsseln zurückzugeben.

b) Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2.

a) Kommt A._____ der Aufforderung gemäss der vorstehenden Ziff. 1 des Dispositivs nicht gehörig nach, wird hiermit bereits die Voll- streckung des Entscheides bewilligt, indem B._____ zru Ersatzvor- nahme (betreffend Handlungen der Mieterschaft gemäss Ziff. 1 des Dispositivs) berechtigt wird.

b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch B._____ vorzu- schiessen, welcher dafür auf A._____ zurückgreifen kann.

c) Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, den vorliegen- den Entscheid auf Aufforderung von B._____ hin zu vollstrecken. Die Aufgabe der Kantonspolizei besteht darin, die Sicherheit von B._____ und allfälliger Vertreter/innen zu gewährleisten und bei Be- darf sich in der Wohnung aufhaltende Personen – nötigenfalls unter Zwang – aus der Wohnung zu führen.

3 / 7 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von B._____ geleisteten Vorschuss verrechnet. B._____ wird das Recht eingeräumt, auf A._____ Re- gress zu nehmen. A._____ hat B._____ also diese CHF 800.00 zu bezahlen 4. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen. 5. Rechtsmittelbelehrung 6. Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid 7. Vollstreckbarerklärung 8. Mitteilung E. Am 1. Juni 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Re- gionalgericht Prättigau/Davos Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid. Das Regionalgericht überwies die am 5. Juni 2024 bei ihm eingegangene Eingabe gleichentags an das zuständige Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). F. Nach Prüfung der Beschwerdeeingabe und der beigezogenen vorinstanzli- chen Akten wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von B._____ (nach- folgend Beschwerdegegner) verzichtet. Erwägungen 1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 nicht erreicht (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht das wirtschaft- liche Interesse der Parteien in einem mietrechtlichen Ausweisungsverfahren, in dem die Kündigung nicht mehr strittig ist, im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht (BGer 4A_72/2007 v. 22.8.2007 E. 2.2; BGer 4A_107/2007 v. 22.6.2007 E. 2.3). Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Ver- fahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1 mit Hinweis auf Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 46 zu Art. 91 ZPO; KGer GR ZK2 22 26 v. 8.7.2022 E. 1.1; KGer GR ZK2 19 58

v. 18.12.2019 E. 2.3.1).

4 / 7 Gemäss dem bei den Akten liegenden Mietvertrag beträgt vorliegend der monatli- che Mietzins CHF 1'000.00. Der Mietwert für sechs Monate beläuft sich demzufol- ge auf CHF 6'000.00, womit das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. 2. Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 25. Mai 2024 zu laufen und endete am 3. Juni 2024 (Art. 142 ZPO). Rechtsmitteleingaben müs- sen am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungs- verfolgung der Österreichischen Post erfolgte die Postaufgabe in Österreich am 1. Juni 2024. Eingegangen in der Schweiz ist die Sendung am 4. Juni 2024 und so- mit um einen Tag verspätet. Auf die Beschwerde ist demnach bereits infolge Nichteinhaltung der Frist nicht einzutreten. 3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Ivo W. Hungerbüh- ler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO sowie N 16 ff. und N 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Gegenüber juristischen Laien ist bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung eine grosszügigere Haltung angebracht, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Dennoch sind auch bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So be- darf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 32 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt,

5 / 7 ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 17 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 45 f. zu Art. 311 ZPO). 3.2. Die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos erwog im angefoch- tenen Entscheid, dass das Mietverhältnis rechtsgültig auf den 31. März 2024 be- endet worden sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer (Mieter) das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht geräumt. Infolge unbestrittenem Sachverhalt und klarer Rechtslage sei dem Ausweisungsgesuch stattzugeben. 3.3. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Eingabe keine konkreten Rechtsbe- gehren. Schon deshalb genügt die Eingabe den formellen Anforderungen nicht. In der weiteren Begründung der Eingabe führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: er habe das Mietobjekt bereits vor mehreren Wochen grössten- teils geräumt und die Schlüssel per Einschreiben dem Vermieter übersandt; er versichere, keinen Zweitschlüssel mehr zu besitzen und das Haus nur noch in Absprache mit dem Eigentümer zu betreten; das Mietobjekt habe er in besenreinem Zustand hinterlassen; in der Werkstatt befänden sich überwiegend Gegenstände des Vormieters; im Haus befänden sich noch einige hochwertige Einbauten und Gegenstände; der Vermieter weigere sich, über eine angemes- sene Ablöse zu verhandeln; er verlange Schadenersatz für Investitionen in das Mietobjekt und Eigenleistungen; er sei über die Mietumstände getäuscht worden. Da der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, handelt es sich bei sämtlichen aufgeführten Vorbringen um neue Tatsachenbehauptungen. Da neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Mit seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer überdies nicht ansatzweise auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwieweit diese falsch sein sollen. Er bestreitet insbesondere nicht, das Mietobjekt räumen zu müssen. Vielmehr behauptet er, dies "grösstenteils" bereits gemacht zu haben. Eine bloss teilweise Räumung genügt aber nicht. Wurde ein Mietvertrag gültig aufgelöst und ist der Auszugstermin verstrichen, ist der Mieter zur sofortigen und vollumfänglichen Räumung und Rückgabe des Mietobjekts verpflichtet. Dies hat er

6 / 7 offenbar bis heute nicht getan, wie er selbst darlegt. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten nichts, was die Rechtmässigkeit der angeordne- ten Ausweisung in Frage stellen könnte. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet in der Beschwerde nicht statt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und zwar selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Auch eine solche hat sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit diese falsch sein sol- len (vgl. oben E. 3.1). Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde CHF 500.00 bis CHF 8'000.00. Aufgrund der gegebenen Umstände erscheint vorliegend eine Ge- bühr von CHF 800.00 als angemessen. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal vom Beschwerdegeg- ner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und diesem somit durch das Be- schwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. 5. Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, er- geht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100], Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.00]).

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: